Wichtige Änderungen für Bundeswehrangehörige und ihre Familien
Steuervereinfachungsgesetz 2011 und Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz
Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 und das Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz bringen wichtige Änderungen für Bundeswehrangehörige und ihre Familien. Die meisten Neuerungen gelten ab 2012 und sind bereits zum Jahresanfang beachtenswert. Der LHRD erläutert die wichtigsten Regelungen.
Gute Nachrichten für Familien
Ab 2012 werden die Einkünfte und Bezüge bei erwachsenen Kindern in Berufsausbildung nicht mehr geprüft. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bei Erstausbildung/-studium eine typische Unterhaltssituation vorliegt und die Eltern deshalb ohne weitere Prüfung Kindergeld bekommen sollen. Daher bleiben auch die kindbezogenen Familienzuschläge bei der Besoldung erhalten. Da sich Offizier- oder Feldwebelanwärter ebenfalls in Berufsausbildung befinden, müsste auch in diesen Fällen ein Kindergeldanspruch bestehen. Bei Zweitausbildung bzw. Zweitstudium besteht Kindergeldanspruch, wenn die wöchentliche durchschnittliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht übersteigt. Zeiten im Zusammenhang mit der Ausbildung bzw. dem Studium sind unschädlich.
Der Ausbildungsfreibetrag von jährlich 924 Euro für auswärtig untergebrachte Kinder wird ab 2012 gewährt, ohne dass Einkünfte und Bezüge des Kindes angerechnet werden. Auch Leistungen nach dem BAföG rechnen nicht mehr auf den Freibetrag an.
Kinderbetreuungskosten können ab 2012 besser abgezogen werden: Generell werden Aufwendungen für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres berücksichtigt. Abzugsfähig sind zwei Drittel der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro pro Kind. Der Abzug erfolgt als Sonderausgaben.
Werbungskosten
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wurde ab 2011 auf 1.000 Euro erhöht. Liegen Ihre tatsächlichen Werbungskosten über 1.000 Euro haben Sie von der Erhöhung des Pauschbetrags nichts. Sie müssen auch weiterhin alle Belege sammeln, damit Sie am Ende des Jahres prüfen können, ob Sie die 1.000 Euro überschreiten.
In mehreren positiven Urteilen hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Kosten für ein Erststudium oder eine erstmalige Berufsausbildung als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig sind. Die von den BFH-Richtern erkannte Gesetzeslücke wurde nun in einer Gesetzesänderung geschlossen. Ob die Gesetzesänderung verfassungsrechtlichen Bestand hat, wird die weitere Entwicklung zeigen. Als „Ausgleich“ können ab 2012 Ausbildungskosten bis 6.000 Euro (ehemals bis 4.000 Euro) als Sonderausgaben angesetzt werden. Dies nutzt aber den meisten Studenten nichts.
Sehr wichtig: Die Kosten für ein Zweitstudium (auch ein Masterstudium) oder für ein Erststudium nach vorhandener beruflicher Erstausbildung bleiben abzugsfähig. Meist führen diese Aufwendungen wegen fehlender Einnahmen zu einem steuerlichen Verlust, der dann im ersten Jahr der Berufstätigkeit verwertet werden kann. Erfolgen Erstausbildung bzw. -studium im Rahmen einer betrieblichen oder dualen Ausbildung sind die Aufwendungen ebenfalls weiterhin Werbungskosten.
Sonderausgaben
Wer viel spendet, konnte bisher die Kapitaleinkünfte mit Abgeltungsteuer dem Gesamtbetrag der Einkünfte fiktiv hinzurechnen. Diese Möglichkeit entfällt ab 2012.
Riester-Sparer müssen ab 2012 mindestens 60 Euro in ihren Vertrag einzahlen.
Außergewöhnliche Belastungen
Kapitalerträge mit Abgeltungsteuer werden nicht mehr dem Gesamtbetrag der Einkünfte zur Ermittlung der zumutbaren Belastung (z. B. bei Krankheitskosten) fiktiv hinzugerechnet. Dadurch sinkt die zumutbare Belastung.
Rückwirkend für alle „offenen“ Jahre braucht man bei bestimmten Heilmaßnahmen (z. B. Bade- und Heilkur, psychotherapeutische Behandlung) ein vor Behandlungsbeginn ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes.
Beim Abzug von Unterhaltsleistungen werden abgegoltene Kapitalerträge ab 2012 nicht mehr als Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person angesehen. Allerdings wird in diesen Fällen auch das Vermögen geprüft: Ist es höher als 15.500 Euro, gilt der Unterhaltsempfänger nicht mehr als bedürftig im Sinne des Steuerrechts.
Vermieter aufgepasst
Mietverträge mit Angehörigen werden steuerlich berücksichtigt, wenn man einige Spielregeln beachtet: Ab dem Jahr 2012 müssen mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete verlangt werden, um einen vollen Werbungskostenabzug zu behalten. Verglichen wird die Warmmiete, also einschließlich der Umlagen. Bei der Vermietung möblierter Wohnungen muss ein Möblierungszuschlag verlangt werden.
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